Satzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

  1. „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Küste Dänischer Wohld“ ist Ortsverband des Kreisverbands Rendsburg-Eckernförde, des Landesverbands Schleswig-Holstein und des Bundesverbands der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN.
  2. Der Sitz des Ortsverbands ist Dänischenhagen.
  3. Der Tätigkeitsbereich des Ortsverbands erstreckt sich auf die Gemeinden Dänischenhagen, Noer, Schwedeneck und Strande, in denen kein eigener von Kreisverband anerkannter Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN besteht.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Partei kann werden, wer die Grundsätze und Satzung anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
  2. Die Mitgliedschaft wird beim Kreisverband Rendsburg-Eckernförde schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbands Rendsburg-Eckernförde.
  3. Bei Zurückweisung von Aufnahmeanträgen können Bewerbende Widerspruch bei der Mitgliederversammlung des Kreisverbands einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Kreis- oder Ortsverband erklärt werden und ist sofort wirksam.
  6. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
  7. Über einen Ausschluss aus anderen Gründen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Er bedarf der schriftlichen Form.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung auf allen Parteiebenen zu beteiligen, und an den Abstimmungen und Wahlen in aktiver und passiver Weise teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes.
  3. Satzungsgemäß gefasste Beschlüsse der Parteiorgane sind für Mitglieder bindend.

§ 4 Organe des Ortsverbands

  1. Selbständige Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der
    Vorstand.
  2. Nicht selbständige Organe des Ortsverbandes sind Ortsgruppen.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Höchstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung des Ortverbands.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20 % der Mitglieder des Ortsverbands anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann innerhalb einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt nach schriftlicher Einladung durch den Vorstand mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und aller vorliegenden Anträge mit einer Frist von mindestens 10 Tagen. Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung es nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Nichtöffentlichkeit kann für eine Versammlung oder einzelne Tagesordnungspunkte per Beschluss hergestellt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Programm, Satzung und politische Einzelthemen. Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss. Dessen finanzieller Teil ist vor der Beschlussfassung von zwei Rechnungsprüfer*innen zu prüfen, die nicht dem Vorstand angehören. Über das Ergebnis der Prüfung ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen sowie die Kandidat*innen für die Gemeindewahl (unter der Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes).
  8. Von den Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Ortsverbands besteht aus mindestens drei Mitgliedern, maximal 7 Mitgliedern:
    1. der Sprecherin
    2. dem / der Sprecher*in
    3. weiteren Mitgliedern
  2. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Insgesamt ist der Vorstand mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich mitgliederöffentlich.
  5. Der Vorstand vertritt den Ortsverband innerhalb und außerhalb der Partei nach § 26 Abs. 2 BGB.
  6. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  7. Zu seinen Aufgaben gehört die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse. Dabei ist er verpflichtet, die Mitglieder des Ortsverbandes in seine Arbeit miteinzubeziehen. Er führt die laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der Erledigung von Aufgaben zu betrauen.
  8. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Neuwahl muss im Laufe des zweiten Kalenderjahres erfolgen. Wiederwahl ist möglich.
  9. Der Vorstand in seiner Gesamtheit, aber auch jedes einzelne Mitglied sind jederzeit abwählbar. Darüber entscheidet in geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

§ 7 Ortsgruppen

  1. Mitglieder, die in einer Gemeinde leben, auf die sich diese Satzung bezieht, können Ortsgruppen bilden.
  2. Ortsgruppen handeln im Sinne der Partei in dem mit ihnen verbunden Gebiet und sind dort zur eigenständigen Außenkommunikation und Pressearbeit berechtigt, sofern diese nicht im Widerspruch zur Satzungs- und Beschlusslage des Ortsverbandes sowie aller übergeordneten Parteigliederung steht.
    Außenkommunikation und Pressearbeit sind mit dem Vorstand abzustimmen.
  3. Über die Anerkennung der Ortsgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.
  4. Ortsgruppen wählen paritätisch 2 Ansprechpartner*innen. Diese erstatten der Mitgliederversammlung regelmäßig über die Tätigkeit der Ortsgruppe Bericht.
  5. Ortsgruppen tragen die Bezeichnung „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Küste Dänischer Wohld Ortsgruppe XYZ“.
    Das Tragen der Bezeichnung „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsgruppe XYZ“ oder „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OG XYZ“ ist in der Außenkommunikation ebenfalls möglich, sofern die Zugehörigkeit zum Ortsverband erkennbar bleibt.
  6. Zur Bildung einer Ortsgruppe sind mindestens drei Mitglieder notwendig. Die Gruppe soll sich regelmäßig treffen.
  7. Ortsgruppen sind auf der Mitgliederversammlung antragsberechtigt.
  8. Ortsgruppen werden aufgelöst, wenn sie über sechs Monate lang aus weniger als drei Mitgliedern bestehen oder zwölf Monate lang keine beschlussfähigen Versammlungen stattgefunden haben. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit

§ 8 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Anträge zu Satzungsänderungen sind der form- und fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

§ 9 Wahlen

  1. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.
  2. Bei Wahlen in ein Amt hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Sie*er kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen mit „Nein“ ablehnen oder mit „Enthaltung“ stimmen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird auch im zweiten Wahlgang keine Entscheidung getroffen, findet in einem dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt, in dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, also die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, und insgesamt mehr Ja- als Neinstimmen abgeben wurden. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Liegen höchstens zwei Bewerbungen vor, entfällt der zweite Wahlgang.
  3. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtige*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu vergeben sind oder insgesamt mit „Nein“ oder „Enthaltung“ stimmen kann. Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich. Bei Notwendigkeit eines dritten Wahlgangs können an der Stichwahl doppelt so viele Kandidat*innen teilnehmen, wie noch Ämter zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse.

§ 10 Auflösung

Über die Auflösung des Ortverbands entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Ein derartiger Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern.

Sobald in allen Gemeinden des Amtes Dänischenhagen ein vom Kreisverband anerkannter Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Auflösung.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung des Ortsverbands Küste Dänischer Wohld von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 18.09.2019 in Strande in Kraft.

  1. Änderung beschlossen per Briefwahl mit Auszählung am 29. März 2021 in Kiel.
  2. Änderung beschlossen per Versammlung am 23.10.2021 in Noer.
  3. Änderung beschlossen per Briefwahl mit Auszählung am 09.06.2022 in Kiel.

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